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Für Händler & Aussteller | Für Teilnehmer & Gäste

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Händler & Austeller für Veranstaltungen des Vereins MECH-A-Palooza

 

1. Veranstalter, Veranstaltung, Veranstaltungsort, Veranstaltungstermin

 

Die  Veranstaltung Mech-A-Palooza, veranstaltet vom Mech-A-Palooza Verein, fortlaufend Veranstalter genannt.

 

Für Fragen bezüglich Ihrer Beteiligung steht Ihnen das Team zur Verfügung.

 

Mech-A-Palooza
Auf der Schanze 2
34314 Espenau
Germany
E-Mail: info@mechapalooza.de

 

  • Termin/Event: siehe Ausstellerinfo
  • Ort/Location: siehe Ausstellerinfo
  • Öffnungszeiten: siehe Ausstellerinfo

  • Auf- und Abbau: siehe Ausstellerinfo

 

2. Teilnahmeberechtigungen

 

  • Aussteller: Der Veranstalter behält sich vor, Ausstellungsgegenstände, Darstellungen, Produkte und Medien, die gegen geltendes Recht in Deutschland verstoßen, nicht zur Veranstaltung zuzulassen.
  • Besucher: Die Veranstaltung ist sowohl für Fach- wie auch Privatbesucher zugänglich.

 

3. Beteiligungspreise


Als Aussteller haben Sie mit folgenden Kosten zu rechnen: 

 

  • Individuelle Standflächen: Preise und Standflächen siehe Händleranmeldung.
  • Umsatzssteuer: Alle abgebildeten Preise sind Nettopreise.

 

Kosten bei Rücktritt und Nichtteilnahme

Mit Absenden Ihrer Anmeldung und Rechnungsstellung durch den Veranstalter gilt Ihre Standbuchung automatisch als gebucht und bestätigt. Achten Sie auf eine komplette Zahlung der Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist. Sollten Sie nicht innerhalb der Zahlungsfrist zahlen, gilt dies als schwerwiegender Verstoß; der Veranstalter hat das Recht die Buchung zu stornieren. Ansprüche, gleich welcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei erneuter Buchung zahlen Sie einen Zuschlag von 50%. Ohne Bezahlung der Rechnung vor dem Event besteht kein Anspruch auf Aufbau des Stands.


Bis zum Erhalt der Rechnung ist ein kostenfreier Rückktritt von der Anmeldung möglich. Im Falle einer Nichtteilnahme nach Zulassung und Rechnungsstellung ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25% des Beteiligungspreises zu zahlen.

 

4. Standgrößen und Aufbau 


Bitte berücksichtigen Sie, dass ggf. Hallenpfeiler und andere feste Einbauten in der gemieteten Standfläche enthalten sind. Der Kostenbeitrag wird nach dem genauen Aufmaß der zugeteilten Standfläche berechnet. Vorhandene Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten berechtigen nicht zu einer Minderung des Beteiligungspreises oder sonstiger Kosten.


Standaufbau und Gestaltung müssen unter Einhaltung aller in Deutschland geltenden Vorschriften und der technischen Richtlinien der Messe/Halle erfolgen. Alle diese Bestimmungen gelten sowohl für firmeneigene als auch für selbstständige Standgestalter, Dekorateure und Schriftenmaler sowie für alle Personen, soweit sie im Auftrag des Ausstellers oder auf dessen Rechnung im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Gestaltung des Standes tätig werden.


Der Aussteller ist für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen verantwortlich. Die für den Aussteller tätigen Aufbaukräfte und sonstige Personen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen hin zu überwachen.

 

Die Aufbauhöhe beträgt maximal 4,50 Meter. Bei eingeschossigen Standbauten, welche die zulässige Aufbauhöhe nicht überschreiten, ist es nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung  einzureichen, wenn die technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden. Alle anderen    Standbauten und Konstruktionen sind genehmigungspflichtig, insbesondere, wenn in dem Stand besondere Aufbauten bzw. Besprechungskabinen vorgesehen bzw. statische Berechnungen erforderlich sind. Für den Antrag auf Genehmigung sind die Pläne für den Messestand dem Veranstalter Ausführung der Arbeiten rechtzeitig, mindestens jedoch 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese prüffähigen Unterlagen bestehen aus Grundrissen, Ansichten und konstruktivem Schnitt mit allen Maßen.

 

Mit den Arbeiten für den Standbau darf erst begonnen werden, wenn der Aussteller ein Exemplar mit dem Genehmigungsvermerk des Veranstalters erhalten hat. Dieser Genehmigungsvermerk entbindet den Aussteller nicht von der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Er  besagt lediglich, dass der Veranstalter unter gestalterischen Gesichtspunkten keine Einwände hat. Auf Anforderung des Veranstalters ist der Aussteller verpflichtet, unverzüglich zusätzlich geforderte Informationen zum Messestand vorzulegen.


Die Prüfungspflicht der Einhaltung sonstiger Vorschriften besteht für den Veranstalter nicht. Sofern gleichwohl ein Verstoß gegen die  einschlägigen Vorschriften entdeckt wird, kann der Veranstalter auch aus diesem Grund den Genehmigungsvermerk verweigern. Dem Aussteller ist ferner bekannt, dass in besonderen Fällen – in seinem Auftrag und auf seiner Rechnung – die Bauunterlagen den zuständigen Stellen zur Prüfung vorgelegt werden müssen.


Wichtig: Es sind ausschließlich Brandschutzsichere Materialien am Stand für den Standbau zu nutzen. Dies betrifft u.a. auch Stoffe, diese sind grundsätzlich nur als B1 Stoffe zulässig.


Ungeachtet von behördlichen Bauabnahmen ist Rügen des Veranstalters über am Stand festgestellte Beanstandungen unverzüglich nachzukommen. Bei Gefahr in Verzug darf der Veranstalter die erforderlichen Maßnahmen nach beliebigem Ermessen bestimmen und auf Kosten des Ausstellers ausführen lassen.


Nach Möglichkeit wird der Veranstalter versuchen, den Stand in der gewünschten Form zur Verfügung zu stellen. Dabei gelten folgende Begriffe:

 

  • Reihenstand: eine Seite offen – mit oder ohne Wand
  • Eckstand: zwei Seiten offen – mit oder ohne Wand
  • Kopfstand: drei Seiten offen – mit oder ohne Wand


Der Aufbau der Stände muss entsprechend der bestätigten Standform vorgenommen werden. Die Gestaltung der Stände ist Sache des Ausstellers und hat in einer der Veranstaltung angemessenen Form zu erfolgen. Der Aussteller hat sich über die Belastbarkeit des Hallenbodens und die lichte Höhe der Halle zu informieren. Für die Standfläche ist nur das örtliche Aufmaß gültig. Transparente und Firmenschilder dürfen nicht in die Gänge hineinragen.

 

5. Aussteller- und Arbeitsausweise


Jeder Aussteller erhält mit Buchung eines Standes automatisch zwei Ausstellerausweise. Weitere Ausweise können separat dazu gebucht werden. Der Veranstalter behält sich vor, bereits ausgegebene Ausstellerausweise wieder einzuziehen bzw. zu sperren, wenn der Aussteller vor Ausstellungsbeginn den Beteiligungspreis nicht vollständig beglichen hat. Die Ausweise können vor Ort abgeholt werden und werden vor dem Betreten der Halle persönlich übergeben. Sämtliche Ausweise sind personengebunden und nicht übertragbar. Eine Überlassung an Dritte – entgeltlich oder unentgeltlich – ist unzulässig und stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.


Sie erhalten ebenfalls für das während des Auf- und Abbaus beschäftigte Personal kostenlose Arbeitsausweise zum Betreten des Messegeländes. Diese Ausweise haben nur bis zum Beginn der Veranstaltung bzw. nach deren Beendigung Gültigkeit, berechtigen aber nicht zum Betreten des Geländes während der Veranstaltung. Auch diese Ausweise werden vor Ort persönlich übergeben.

 

6. Unzulässige Werbung/Verstöße gegen Teilnahmebedingungen


Um das Gesamtbild der Veranstaltung zu wahren und Aussteller und Besucher vor störenden und rechtswidrigen Aktionen zu schützen, sind insbesondere folgende Werbemaßnahmen untersagt:

 

  • Überschreitung der verbindlich festgelegten Bauhöhe
  • Werbemaßnahmen außerhalb der angemieteten Standfläche ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters
  • Werbung weltanschaulichen und politischen Charakters


Für die rechtliche Zulässigkeit von Wettbewerben, Verlosungen etc. ist der Aussteller selbst verantwortlich. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Teilnahmebedingungen ist der Veranstalter berechtigt, Ihren Stand sofort zu schließen und die Räumung selbst durchzuführen, ohne dass es dazu der Anrufung gerichtlicher Hilfe bedarf. Ansprüche, gleich welcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

7. Mündliche Vereinbarungen


Mündliche Vereinbarungen, die über diesen Vertragsrahmen hinausgehen, gelten nur nach schriftlicher Bestätigung.

 

8. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages hiervon unberührt. Die Parteien werden nach Treu und Glauben Verhandlungen dar überführen, die unwirksamen Bestimmungen durch gültige zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen.

 

Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in ihr angegebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß an die Stelle treten.

 

9. Allgemeiner Teil der Teilnahmebedingungen, Technische Richtlinien


Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils der Teilnahmebedingungen sowie der Technischen Richtlinien, bleiben unberührt.

 

Espenau, 04. März 2024

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Teilnehmer & Gäste für Veranstaltungen des Vereins MECH-A-Palooza

 

1. Veranstalter, Veranstaltung, Veranstaltungsort, Veranstaltungstermin

 

Die  Veranstaltung Mech-A-Palooza, veranstaltet vom Mech-A-Palooza Verein, fortlaufend Veranstalter genannt.

 

Für Fragen bezüglich Ihrer Teilnahme steht Ihnen das Team zur Verfügung.

 

Mech-A-Palooza
Auf der Schanze 2
34314 Espenau
Germany
E-Mail: info@mechapalooza.de

 

2. Vertragsschluss / Einbeziehung

 

a. Bestellungen von Eintrittskarten stellen lediglich ein Angebot auf den Abschluss eines Veranstaltungsbesuchsvertrages dar. Das Angebot für einen Vertragsabschluss – unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) – geht vom Kartenbesteller (nachfolgend "Besucher" genannt) aus, sobald er das Feld "Zahlungspflichtig bestellen" angeklickt hat. Erst mit Eingabe der korrekten Zahlungsdaten und mit Zuteilung und Übersendung der Transaktionsnummer/Bestätigungsemail an den Besucher kommt ein Vertrag zwischen dem Besucher und dem Vertragspartner (Veranstalter) zustande. Der Veranstalter weist ausdrücklich auf die Einwilligungen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO hin, die der Besucher mit diesen AGB in Ziffer 9 und 10 erteilt.
b. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung des Besuchers, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Besucher gegen vom Veranstalter aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Besucher, Verstoß gegen die Urkundenbedingungen, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.
c. Sämtliche Tickets sind bei Stattfinden des Events ausdrücklich vom Umtausch ausgeschlossen. Der Besucher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für sämtliche Tickets gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt.
d. Der Kunde ist alleinig dafür verantwortlich, die von der Regierung offiziell festgelegten Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Events gelten, um an dieser öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen, zu erfüllen. Sollte sich an diesen Teilnahmevoraussetzungen bis zum Stattfinden des Events etwas ändern, gelten die zu dem Zeitpunkt geltenden Vorgaben und Regeln. Eine Änderung dieser Vorgaben ist kein Stornierungsgrund. Jedwede Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter, können nicht hergeleitet werden.
e. Eintrittstickets sind, soweit nicht anders im Ticketshop gekennzeichnet, übertragbar und nicht Käufergebunden. Sobald ein Ticket vor Ort eingelöst wurde, ist das Ticket nicht mehr übertragbar.
f. Alle Tickets sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, einmalig gültig für eine Person an dem im Ticketnamen angegebenen Tag.

 

3. Durchführung

 

a. Die Mech-A-Palooza (nachfolgend "Veranstaltung" genannt) findet im LWL-Museum Henrichshütte, Werksstraße 31-33, 45527 Hattingen statt.
b. Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, die Veranstaltung oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so können hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter hergeleitet werden. Sollten Veranstaltungen insbesondere aufgrund von Epidemien und Pandemien ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß durchzuführen sein, so erhält der Kunde einen dem Wert der nicht erbrachten Leistung entsprechenden Wertgutschein für zukünftige Veranstaltungen des Veranstalters. Über die Höhe des Wertersatzes bei teilweiser Hinderung entscheidet der Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen. Löst der Kunde den Gutschein nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum seiner Ausstellung ein oder ist dem Kunden die Erteilung eines Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände nicht zumutbar, besteht ein Anspruch auf Auszahlung in Höhe des Wertes des Gutscheins gegenüber dem Veranstalter. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden wegen der Hinderung ausgeschlossen.
c. Bei Verlust von Eintrittskarten erfolgt kein Ersatz. Tageskarten verlieren mit Verlassen des Veranstaltungsgeländes ihre Gültigkeit.

 

4. Programmänderung / Sprache

 

a. Der Veranstalter hat das Recht, Änderungen im angekündigten Programm vorzunehmen. Bei unwesentlichen Änderungen sind Ansprüche des Besuchers ausgeschlossen. Hieraus können keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter hergeleitet werden.
b. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass vorab angekündigte Zeitpläne und Programmpunkte vor Ort zeitlich verschoben stattfinden können, d.h. sowohl früher als auch später. Sollte es Verschiebungen oder zeitliche Einschränkungen geben, wird dies vor Ort kommuniziert. Die vorab kommunizierten Zeitpläne sind stets unter Vorbehalt zu betrachten. Sicher ist, dass alle Programmpunkte zu einem festen Zeitpunkt während der offiziellen Öffnungszeiten stattfinden. Sollte ein Programmpunkt verpasst werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.
c. Der Veranstalter weist darauf hin, dass das Programm auf Englischer Sprache stattfinden kann. Übersetzungen werden in diesem Fall nicht bereitgestellt. Ansprüche von Besuchern, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, sind basierend hierauf ausgeschlossen.

 

5. Zutritt

 

a. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet, die bei der Einlasskontrolle von dem Besucher gegenüber dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen ist. Das Aufsichtspersonal ist an entsprechenden Ausweisen zu erkennen.
b. Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Für Kinder bis einschließlich 5 Jahren ist der Eintritt frei. Für Kinder ab 6 Jahren wird ein der gewünschten Kategorie entsprechendes Ticket benötigt. Personensorgeberechtigte Person ist, wem allein oder
gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG). Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Das Alter des Kindes/des Jugendlichen ist auf Nachfrage in Form eines Ausweises nachzuweisen.
c. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
d. Der Veranstalter hat das Recht, den Zutritt zum Veranstaltungsgelände ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweigern, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere aber nicht abschließend gegeben, wenn
i. der Besucher gegen ein bestehendes Hausverbot verstößt;
ii. der Besucher Gegenstände mit sich führt, die nach Ziffer 6 dieser AGB auf dem Veranstaltungsgelände verboten sind;
iv. wenn ein Besucher offensichtlich Alkohol oder Drogen konsumiert hat;
v. sich der Besucher gewaltbereit zeigt;
vi. eine radikal/menschenverachtende Gesinnung des Besuchers offen zu Tage tritt.
e. Der Zutritt für Hunde – ausgenommen Blindenhunde – und andere Haustiere zum Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet.
f. Nicht alle Bereiche des Events sind zwingend barrierefrei.

 

6. Verbotene Gegenstände

 

a. Folgende Gegenstände dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden:
i. verbotene Waffen, Anscheinswaffen, gefährliche Gegenstände, gefährliche Accessoires. Dazu zählen im Detail;
ii. echte Schusswaffen, SoftAir- und Gaspistolen (auch ungeladen);
iii. echte Munition;
iv. Pyrotechnik und Explosivkörper (Knallkörper, Raketen usw.);
v. Wurfwaffen (z.B. Wurfsterne, Wurfpfeile, Wurfmesser);
vi. Schlagringe, Totschläger, Stahlruten;
vii. Würgewaffen (z.B. Nunchakus);
viii. Hieb- und Stichwaffen mit scharfer oder stumpfer Metallklinge oder mit Spitzen (z.B. Katanas, Schwerter, Säbel, Macheten, Beile, Morgensterne, Messer aller Art);
ix. Schusswaffenimitationen und Replika aus Metall oder Holz;
x. Hieb- und Stichwaffen mit Klingenersatz aus Holz, Plastik usw.;
xi. Stäbe oder Rohre aus Holz, Metall, Fiberglas, Hartplastik oder Kombinationen davon, auch mehrteilig (z.B. Bambusschwerter, Lanzen etc.);
xii. Pfeile aller Art, unabhängig vom Material;
xiii. Reitgerten über 1m Länge, Handpeitschen aller Art.
b. Das Aufsichtspersonal ist befugt, bei der Einlasskontrolle oder auch während der Veranstaltung auf dem gesamten Veranstaltungsgelände eine Taschen- bzw. Leibesvisitation vorzunehmen, um sicherzustellen, dass der Besucher keine verbotenen Gegenstände mit sich führt.
c. Sollten verbotene Gegenstände mitgeführt werden, müssen diese gegen Gebühr an der Garderobe abgegeben werden. Dem Veranstalter stehen ferner die Rechte nach Ziffer 8c) zu.

 

7. Cosplay und Accessoire-Regeln

 

a. Folgende Gegenstände dürfen auf der Veranstaltung getragen werden, sofern sie Teil einer Kostümierung sind:
i. Waffenimitationen aus Schaumstoff, Gummi, Pappe und Weichplastik
ii. LARP-Waffen (Live Action Role Play aus Schaumstoff oder Latex mit Stabilisationskern)
iii. Waffenimitate und Stäbe aus einer Kombination Holz/Pappe/Plastik/Weichmaterial, wenn der Holzanteil nicht überwiegt
iv. Bögen und Köcher (nicht funktionsfähig) und Pfeile ohne Spitze
Dabei gilt aber, dass die vorstehenden Gegenstände eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten dürfen.
b. Hinsichtlich Kostüm-Accessoires gelten die folgenden Regeln:
i. Stacheln von Hals-/Armbändern: dürfen nicht länger als 5 cm sein, nicht aus Metall, müssen stumpf sein;
ii. Ketten aus Holz oder Kunststoff müssen eindeutig zur Kleidung gehören;
iii. Ketten aus Metall müssen am Kostüm befestigt sein und dürfen nicht lose mit sich getragen werden;
iv. Keine scharfen Ecken und Kanten an der Kleidung.
Gegenstände/Accessoires, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 6.

 

8. Hausrecht und Verhalten auf der Veranstaltung

 

a. Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände wird vom Veranstalter, seinem Aufsichtspersonal und vom Aufsichtspersonal des Veranstaltungsgeländes ausgeübt. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
b. Auf dem Veranstaltungsgelände sind dem Besucher die nachfolgenden Verhaltensweisen untersagt:
i. verbotene Gegenstände gemäß Ziffer 6 mit sich zu führen;
ii. Straftaten zu begehen, insbesondere körperliche Gewalt gegen andere Besucher, das Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben oder mit körperlicher Gewalt zu drohen;
iii. den Ablauf der Veranstaltung nachhaltig zu stören, sei es durch körperliche Einwirkung, Rufen, Gestikulieren, Hochhalten von Bannern etc.;
iv. jegliche Formen von Vandalismus oder mutwilliger Beschädigungen von Gegenständen oder Einrichtungen;
v. das Betreten von nicht für Besucher freigegebenen Bereichen und Räumen, insbesondere Bühnen- und Backstagebereiche;
vi. der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Öffnungszeiten;
vii. ohne Einwilligung des Veranstalters Waren-, Veranstaltungen-, Dienstleistungen jedweder Art anzubieten bzw. hierfür zu werben (inkl. Speisen und Getränke), gleichgültig in welcher Form dies geschieht; auf dem gesamten Veranstaltungsgelände; untersagt ist ferner jede Art von Werbung für politische/religiöse/weltanschauliche Gruppierungen oder Vereinigungen;
viii. das Abstellen von Lkw, Kleintransportern/Kleinbussen und Anhängern in unmittelbarer Hallennähe (genehmigungspflichtige/ausgewiesene Parkplätze) während der Dauer der Veranstaltung;
ix. die Plakatierung an Zäunen, Mauern, Masten und Bäumen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände;
x. Feuerlöschgeräte, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler, Heiz- und Lüftungsanlagen sowie alle Hinweisschilder auf derartige Einrichtungen dürfen von ihrem Standplatz nicht entfernt, zugehängt oder zugestellt werden;
xi. in Betriebnahme von elektrischen Wärmegeräten und/oder offenem Feuer.
c. Bei einem Verstoß gegen das Unterlassen einer oder mehrerer der vorstehend aufgezählten Verhaltensweisen ist der Veranstalter und/oder das Aufsichtspersonal des Veranstaltungsgeländes berechtigt, den Besucher des Veranstaltungsgeländes ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Befolgt der Besucher den Verweis und das Hausverbot nicht, kann der Veranstalter die Polizei zur Durchsetzung seines Hausrechts zur Hilfe holen. Weitere Rechte und Ansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt.

 

9. Audiovisuelle Aufzeichnungen

 

a. Besucher sind grundsätzlich befugt, auf der Veranstaltung Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen für ausschließlich private Zwecke anzufertigen. Unberührt hiervon bleiben die Rechte und Befugnisse der auf der Veranstaltung anwesenden Personen, die es zu beachten gilt. Von dieser Erlaubnis ausgenommen sind ferner Programmbestandteile und/oder Veranstaltungsbereiche, die von dem Veranstalter entsprechend gekennzeichnet sind. In Bezug auf diese Programmbestandteile und/oder Veranstaltungsbereiche ist die Anfertigung jeglicher Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen strikt untersagt. Bei einem Verstoß ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher des Veranstaltungsgeländes ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Befolgt der Besucher den Verweis und das Hausverbot nicht, kann der Veranstalter die Polizei zur Durchsetzung seines Hausrechts zur Hilfe holen. Weitere Rechte und Ansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Befugnis der Veröffentlichung dieser Materialien zu werblichen oder kommerziellen Zwecken.
b. Für den Veranstalter ist es notwendig, seine zukünftigen Veranstaltungen mit Fotos und Videos vergangener Veranstaltungen zu bewerben und so die Attraktivität seiner Veranstaltungen herauszustellen. Der Veranstalter hat daher ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO Fotos und Videos von der Veranstaltung anzufertigen, auf denen auch Besucher zu erkennen sind (nachfolgend die „Aufnahmen“), und die Aufnahmen zum Zwecke der Bewerbung zukünftiger Veranstaltungen zu nutzen, sie insbesondere örtlich unbeschränkt zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen, vorzuführen, zu senden und/oder auf Bild- oder Tonträgern wiederzugeben. Die angefertigten Aufnahmen können zu dem vorerwähnten Werbezweck auch auf den Social-Media-Kanälen des Veranstalters (z.B. Facebook, Instagram, nähere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung des Veranstalters) zugänglich gemacht oder an sonstige Dritte weitergegeben werden. Zeitlich ist die Nutzung nicht beschränkt.
c. Der Besucher wird Seitens des Veranstalters in diesem Zusammenhang wie folgt informiert:
i. Der Besucher hat Recht Auskunft darüber zu verlangen, ob der Besucher vom Veranstalter aufgenommen wurde und wie die Aufnahmen von dem Veranstalter genutzt werden/wurden.
ii. Der Besucher hat das Recht, die Löschung seiner Aufnahmen gemäß Art. 17 DSGVO zu verlangen.
iii. Der Besucher hat das Recht, die Einschränkung der Nutzung seiner Aufnahmen gemäß Art. 18 DSGVO zu verlangen.
iv. Der Besucher hat das Recht, der Nutzung der Fotos durch den Veranstalter gemäß Art. 21 DSGVO zu widersprechen.
v. Der Besucher hat das Recht, die Übertragung der Aufnahmen gemäß Art. 20 DSGVO zu verlangen.
vi. Der Besucher kann sich beim zuständigen Datenschutzbeauftragten über die Nutzung durch den Veranstalter beschweren.

 

10. Haftung

 

a. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Besuchers, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, arglistigem Verschweigen von Mängeln, Verletzung einer Garantie und wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Veranstalter für jedes Verschulden. Dies gilt auch in Bezug auf die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Die Haftung im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
b. Für eingebrachte Gegenstände des Besuchers haftet der Veranstalter nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 11 a.

 

11. Sonstiges

 

a. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die sich aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen; hierüber wird der Veranstalter den Besucher informieren. In einem solchen Fall steht dem Besucher innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Vertragsübertragung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
b. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
c. Hat der Besucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Veranstalters.
d. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

 

Espenau, 04. März 2024